Mit einem Grundsatzurteil hat
kürzlich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstmals
zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Bezieher von
Arbeitslosengeld II auch die Kosten für die Finanzierung und
den Unterhalt eines Eigenheims als Teil des Arbeitslosengelds II
verlangen können . Dabei hat das Landessozialgericht
entschieden, dass das bisher gewährte Arbeitslosengeld II
für diesen Personenkreis zu niedrig bemessen war.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus
Brandenburg, dem ein Einfamilienhaus mit etwa 91 qm Wohnfläche
gehört, das noch mit beträchtlichen Krediten
finanziert wird. Die für das Arbeitslosengeld II
zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung hatte bis zum
Juni 2005 auch die Finanzierungskosten sowie die Betriebs- und
Nebenkosten für das Haus als Teil des Arbeitslosengelds II
gezahlt. Ab Juli 2005 wurde dann der Zahlbetrag erheblich gesenkt, weil
jetzt nur noch die Kosten für eine (fiktive) 65qm- Mietwohnung
gezahlt wurden.
Mit dieser Klage hatte das Ehepaar
jetzt bei dem Landessozialgericht teilweise Erfolg. Die Richter
entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung die
tatsächlichen (vollen) Betriebs- und Nebenkosten zahlen muss.
Für die Finanzierungskosten gelte das aber nicht: Hier
dürfe eine Vergleichsmiete in Ansatz gebracht werden. Alle
diese Kriterien seien sowohl auf Häuser als auch auf
Eigentumswohnungen anzuwenden.
|